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   VG München, 23.02.2016 - M 1 K 15.3435   

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VG München, 23.02.2016 - M 1 K 15.3435 (https://dejure.org/2016,13308)
VG München, Entscheidung vom 23.02.2016 - M 1 K 15.3435 (https://dejure.org/2016,13308)
VG München, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - M 1 K 15.3435 (https://dejure.org/2016,13308)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 03.09.2002 - 1 B 00.817

    Verpflichtungsklage zur Erteilung eines Vorbescheids für ein Mehrfamilienhaus;

    Auszug aus VG München, 23.02.2016 - M 1 K 15.3435
    Der hierbei anzuerkennende Zeitraum beginnt jedoch erst drei Monate nach Einreichung der Bauunterlagen bei den Behörden und damit ab 21. Juni 2015, da den Baubehörden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Anlehnung an die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist grundsätzlich ein dreimonatiger Prüfungszeitraum für die Entscheidung über Bauanträge zugebilligt wird (BayVGH, U. v. 3.9.2002 - 1 B 00.817, BayVBl 2003, 273 - juris Rn. 73; Shirvani in Simon/Busse, BayBO, Stand: 1.9.2015, Art. 65 Rn. 33).
  • VGH Bayern, 17.03.2015 - 15 N 13.972

    Zur Zulässigkeit der Festsetzung von Flächen (im Außenbereich), die von Bebauung

    Auszug aus VG München, 23.02.2016 - M 1 K 15.3435
    Auch der Einwand, eine solche Verlagerung sei bei Einsatz eines sogenannten planfeststellenden Bebauungsplans nicht innerhalb von zehn Jahren zu bewerkstelligen (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 24), ist hinsichtlich der Frage, ob die Beigeladene am 11. Mai 2015 die Einleitung vorbereitender Untersuchungen beschließen durfte, bereits in Anbetracht des von § 141 i. V. m. § 15 BauGB eingeschränkten Sicherungszeitraums nicht erheblich.
  • VGH Hessen, 30.09.2010 - 4 C 1718/09

    Sanierungssatzung

    Auszug aus VG München, 23.02.2016 - M 1 K 15.3435
    Gegebenenfalls müssen weitere vorbereitende Untersuchungen beschlossen und durchgeführt werden, die dann in ihrer Gesamtheit so weit zu konkretisieren sind, dass diese Beurteilung erfolgen kann (vgl. hierzu HessVGH, U. v. 30.9.2010 - 4 C 1718/09.N - juris Rn. 41).
  • BGH, 12.07.2001 - III ZR 282/00

    Verzögerung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage

    Auszug aus VG München, 23.02.2016 - M 1 K 15.3435
    Für den Zeitraum nach Ablauf dieses dreimonatigen Prüfungszeitraums bis zum Erlass der Sofortvollzugsanordnung zum Zurückstellungsbescheid kommen Amtshaftungsansprüche der Klägerin in Betracht, da der Bauantrag den Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen von 2006 entsprach und ein gemeindliches Einvernehmen hierzu gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus diesem Grund nicht erforderlich war (vgl. BGH, U. v. 12.7.2001 - III ZR 282/00 - BauR 2001, 1884 - juris Rn. 9; B. v. 26.7.2001 - III ZR 206/00 - BauR 2001, 1887 - juris Rn. 4).
  • BGH, 26.07.2001 - III ZR 206/00

    Fortsetzung der Bearbeitung eines Baugesuchs nach Widerspruch gegen die

    Auszug aus VG München, 23.02.2016 - M 1 K 15.3435
    Für den Zeitraum nach Ablauf dieses dreimonatigen Prüfungszeitraums bis zum Erlass der Sofortvollzugsanordnung zum Zurückstellungsbescheid kommen Amtshaftungsansprüche der Klägerin in Betracht, da der Bauantrag den Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen von 2006 entsprach und ein gemeindliches Einvernehmen hierzu gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus diesem Grund nicht erforderlich war (vgl. BGH, U. v. 12.7.2001 - III ZR 282/00 - BauR 2001, 1884 - juris Rn. 9; B. v. 26.7.2001 - III ZR 206/00 - BauR 2001, 1887 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 ZB 17.1813

    Zurückstellung eines Baugesuchs im Anschluss an einen Beschluss zur

    Dementsprechend ist die definitive Feststellung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach § 141 Abs. 3 BauGB; es genügt ein "Sanierungsverdacht" (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 - M 1 K 15.3435 - juris Rn. 27).

    Bei der Beschlussfassung zu einer vorbereitenden Untersuchung muss auch noch nicht feststehen, ob ihr Ergebnis ausreicht, um die Erforderlichkeit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, die Durchführung der Sanierung im Allgemeinen und die zweckmäßige Abgrenzung des Sanierungsgebiets im Hinblick auf die spätere förmliche Festlegung beurteilen zu können; gegebenenfalls müssen weitere vorbereitende Untersuchungen beschlossen und durchgeführt werden, die dann in ihrer Gesamtheit so weit zu konkretisieren sind, dass diese Beurteilung erfolgen kann (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 a.a.O. juris Rn. 28 unter Rekurs auf HessVGH, U.v. 30.9.2010 - 4 C 1718/09.N - juris Rn. 41).

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